AGB – Theaterfiguren von Dorothee Löffler
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Theaterfigurenmacherin (d.h.: des
Auftragnehmers) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge im Bereich Puppenentwurf und -bau,
soweit sie nicht in gegebenen Verträgen ausdrücklich anders vereinbart sind.
Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere auch
Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
durch den Designer im voraus bestätigt wurde. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der
Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand des Vertrages ist der Entwurf und der Bau neuer Theaterfiguren oder Teilen davon bzw.
die Bearbeitung bereits existierender Theaterfiguren für den Auftraggeber. Innerhalb des vom Auftraggeber
vorgegebenen Rahmens hat der Auftragsnehmer Gestaltungsfreiheit. Der Auftragsnehmer wird die
Weisungen, die ihm der Auftraggeber erteilt, im Rahmen seiner gestalterischen und kreativen Freiheit
befolgen sowie Vorschläge, Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Auftraggebers
berücksichtigen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die
Kosten zu tragen.
1.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsnehmer rechtzeitig über die gesamte Entwicklungsphase
unaufgefordert alle notwendigen Informationen und Unterlagen über die verfahrenstechnischen Ziele und
Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben in Bezug auf die zu gestaltende
Figur zur Verfügung zu stellen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der dem Auftragsnehmer zur
Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und stellt ihn insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
2. Geheimhaltung
2.1. Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Gestaltungs- oder
Konstruktionsvertrag/-angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich
bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des
Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des
Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
2.2. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in bezug auf Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse des Auftragsnehmers, dies gilt insbesondere auch für die während der
Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.
3. Urheberrecht / Nutzungsrecht
3.1. Der Auftragsnehmer hat das alleinige Nutzungsrecht an seinen Entwürfen, auch wenn sie nicht die für
einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Die Übertragung von
Nutzungsrechten und die Vereinbarung von Lizenzgebühren bedarf der Schriftform.
3.2. Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf einer weiteren Vereinbarung der
Parteien.
3.3. Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Produkts werden nicht
übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen
Entwurfs und Produkts vorbereiten.
3.4. Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Kommt
dieser seinen Schutzpflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer selbst das Erforderliche auf Kosten des
Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz seine Interessen ernsthaft und nachhaltig
beeinträchtigt werden.
4. Vergütung / Zahlungsbedingungen
4.1. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen
Einfluss auf die Vergütung.
4.2. Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig. Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus
dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die der
Auftragsnehmer zu vertreten hat, werden gesondert berechnet. Dies gilt vorbehaltlich einer besonderen
Vergütungsvereinbarung.
4.4. Der Auftragsnehmer hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen (wie z.B. Reise-, Material-,
Transportkosten), die für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren. Reisen und die Vergabe von
Fremdleistungen sind mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen.
4.5. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten nach Rechnungsstellung fällig. Bei Ablieferung von
Teilarbeiten ist die Vergütung jeweils bei Ablieferung der Teilarbeiten und entsprechender
Rechnungsstellung fällig. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem
erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungsstellung fällig.
4.6. Fällige Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 8 Tage ab
Rechnungsstellung zahlbar.
5. Vergütungsänderung
5.1. Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen
Bearbeitung als angeboten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die nachweisbaren Mehrkosten ohne
besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 15% des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu
stellen.
5.2. Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 15% überschritten, so ist der
Auftragsnehmer verpflichtet, den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen und berechtigt, ihm ein neues
Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche
des Auftraggebers handelt. Nimmt der Auftraggeber das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle steht dem Auftragsnehmer die Vergütung für die im Rahmen des
Angebotes bisher geleisteten Arbeiten zu.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen mit dem
Auftragsnehmer bleiben alle Rechte an der Entwicklung im Eigentum des Auftragsnehmers, insbesondere
Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmusterrechte, Patente sowie das Eigentum am
hergestellten Produkt/Entwicklung.
7. Abnahme / Gefahrenübergang
7.1. Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen, und ist dann ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden
Leistungsphase nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren
Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
7.2. Aus Gründen des Geschmacks kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Der Auftraggeber ist
insoweit auf sein Kündigungsrecht verwiesen.
7.3. Erfolgt die Übergabe nicht bei dem Auftragsnehmer, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Entwicklung einer Transportperson übergeben wurde. Die Transportkosten trägt der
Auftraggeber. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine
Transportkostenversicherung abzuschließen.
8. Leistungsfristen
8.1. Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes: Ggf. auftretende
Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen.
Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von
mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, der
Auftragsnehmer die Abnahme, nicht mehr verlangen kann.
9. Kündigungsrecht des Auftraggebers
9.1. Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Auftrag kündigen. Er
kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen.
9.2. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragsnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die
bereits erbrachte(n) Leistungsphase(n) incl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Der
Auftragsnehmer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. Der
Auftragsnehmer ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des
Phasenabschlusses zu einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach
Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu
kündigen.
9.3. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche
vom Auftragnehmer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volumen, und sonstige
Modelle sind dem Auftragsnehmer unverzüglich zurückzugeben.
10. Fremdleistungen
10.1. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragsnehmer
hierzu schriftlich Vollmacht zu erteilen.
10.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen des Auftragsnehmers abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragsnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der
Verpflichtung zur Zahlung der Rechnung für die Fremdleistung.
11. Eigentum, Rückgabepflicht
11.1. An Entwürfen und Modellen wird das Eigentum nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
11.2. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
12. Datenherausgabe
12.1. Der Auftragsnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.
12.2. Hat der Auftragsnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit Einwilligung des Auftragsnehmer verändert werden.
12.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträger, Dateien und Daten online und offline trägt der
Auftraggeber.
12.4. Der Auftragsnehmer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an
Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
13. Belegmuster / Namensnennung
13.1. Der Auftragsnehmer hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Figuren (Fotos, Dias,
Digitaldaten), die mit Hilfe seiner Entwürfe oder komplett durch ihn hergestellt werden.
13.2. Der Auftragsnehmer hat Anspruch auf zehn Exemplare der Werbemittel, die für die jeweilige
Inszenierung hergestellt werden, in der die von ihm gestalteten Figuren erscheinen. Der Auftragsnehmer ist
berechtigt, diese Werbemittel oder Kopien davon für seine Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu
verbreiten.
13.3. Der Auftragsnehmer hat ein Recht darauf, bei Veröffentlichungen über die Figuren als Urheber
genannt zu werden. Seine Urheberbezeichnung kann, wie von ihm angegeben, auf dem nach seinen
Entwürfen hergestellten Produkten angebracht werden, wenn dies technisch möglich ist.
14. Haftung
14.1. Der Auftragsnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung
oder einer unerlaubten Handlung resultieren. Für alle anderen Schäden haftet Auftragnehmer nicht.
14.2. Der Auftragsnehmer haftet nicht für die Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche
Verwertbarkeit des Designs, sowie dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritte
entgegenstehen.
14.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Auftragsnehmer geschaffene Werk selbständig auf seine
Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen. Der Auftragsnehmer haftet für
Schäden, die durch seinen Entwurf oder die von ihm vorgeschlagene/ ausgeführte Konstruktion verursacht
werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
14.4. Die Figuren sind künstlerische Theaterfiguren und somit selbstverständlich nicht als geprüftes
Kinderspielzeug zugelassen. Bei der Verarbeitung der Figuren werden z.T. Ölfarben, z.T. Pastellkreiden
und Fixierspray verwendet; sie sind also von offenen Flammen und großer Hitze fernzuhalten.
14.5. Die Haftung für Verzugsschäden wird - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Bei der
fahrlässigen Verletzung von Hauptpflichten ist ein Verzugsschaden auf typische und vorhersehbare
Schäden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen des Rücktritts oder Schadensersatzes
ausgeschlossen. Einen Verzögerungsschaden kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn dem
Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14.6. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung
schriftlich beim Auftragsnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und
mängelfrei abgenommen.
15. Erfüllungsort / Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragsnehmers.
15.2. Gerichtsstand ist der Ort des Auftragsnehmers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der
Auftragsnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
15.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins Ausland
verlegt, wird der Sitz des Auftragsnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
16. Änderungen / Ergänzungen / Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel oder Fax
genügt.
16.2. Soweit diese AGB keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Urhebergesetzes und
des Geschmacksmustergesetzes.
16.3. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung sowie
eventuelle Vertragslücken durch eine Regelung zu ersetzen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher
und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.