AGB – Theaterfiguren von Dorothee Löffler
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Theaterfigurenmacherin (d.h.: des
Auftragnehmers) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge im Bereich Puppenentwurf und -bau,
soweit sie nicht in gegebenen Verträgen ausdrücklich anders vereinbart sind.
Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere auch
Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
durch den Designer im voraus bestätigt wurde. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der
Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand des Vertrages ist der Entwurf und der Bau neuer Theaterfiguren oder Teilen davon bzw.
die Bearbeitung bereits existierender Theaterfiguren für den Auftraggeber. Innerhalb des vom Auftraggeber
vorgegebenen Rahmens hat der Auftragsnehmer Gestaltungsfreiheit. Der Auftragsnehmer wird die
Weisungen, die ihm der Auftraggeber erteilt, im Rahmen seiner gestalterischen und kreativen Freiheit
befolgen sowie Vorschläge, Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Auftraggebers
berücksichtigen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die
Kosten zu tragen.
1.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsnehmer rechtzeitig über die gesamte Entwicklungsphase
unaufgefordert alle notwendigen Informationen und Unterlagen über die verfahrenstechnischen Ziele und
Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben in Bezug auf die zu gestaltende
Figur zur Verfügung zu stellen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der dem Auftragsnehmer zur
Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und stellt ihn insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
2. Geheimhaltung
2.1. Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Gestaltungs- oder
Konstruktionsvertrag/-angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich
bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des
Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des
Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
2.2. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in bezug auf Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse des Auftragsnehmers, dies gilt insbesondere auch für die während der
Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.
3. Urheberrecht / Nutzungsrecht
3.1. Der Auftragsnehmer hat das alleinige Nutzungsrecht an seinen Entwürfen, auch wenn sie nicht die für
einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Die Übertragung von
Nutzungsrechten und die Vereinbarung von Lizenzgebühren bedarf der Schriftform.
3.2. Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf einer weiteren Vereinbarung der
Parteien.
3.3. Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Produkts werden nicht
übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen
Entwurfs und Produkts vorbereiten.
3.4. Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Kommt
dieser seinen Schutzpflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer selbst das Erforderliche auf Kosten des
Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz seine Interessen ernsthaft und nachhaltig
beeinträchtigt werden.
4. Vergütung / Zahlungsbedingungen
4.1. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen
Einfluss auf die Vergütung.
4.2. Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig. Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus
dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die der
Auftragsnehmer zu vertreten hat, werden gesondert berechnet. Dies gilt vorbehaltlich einer besonderen
Vergütungsvereinbarung.
4.4. Der Auftragsnehmer hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen (wie z.B. Reise-, Material-,
Transportkosten), die für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren. Reisen und die Vergabe von
Fremdleistungen sind mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen.
4.5. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten nach Rechnungsstellung fällig. Bei Ablieferung von
Teilarbeiten ist die Vergütung jeweils bei Ablieferung der Teilarbeiten und entsprechender
Rechnungsstellung fällig. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem
erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungsstellung fällig.
4.6. Fällige Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 8 Tage ab
Rechnungsstellung zahlbar.
5. Vergütungsänderung
5.1. Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen
Bearbeitung als angeboten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die nachweisbaren Mehrkosten ohne
besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 15% des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu
stellen.
5.2. Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 15% überschritten, so ist der
Auftragsnehmer verpflichtet, den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen und berechtigt, ihm ein neues
Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche
des Auftraggebers handelt. Nimmt der Auftraggeber das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle steht dem Auftragsnehmer die Vergütung für die im Rahmen des
Angebotes bisher geleisteten Arbeiten zu.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen mit dem
Auftragsnehmer bleiben alle Rechte an der Entwicklung im Eigentum des Auftragsnehmers, insbesondere
Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmusterrechte, Patente sowie das Eigentum am
hergestellten Produkt/Entwicklung.
7. Abnahme / Gefahrenübergang
7.1. Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen, und ist dann ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden
Leistungsphase nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren
Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
7.2. Aus Gründen des Geschmacks kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Der Auftraggeber ist
insoweit auf sein Kündigungsrecht verwiesen.
7.3. Erfolgt die Übergabe nicht bei dem Auftragsnehmer, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Entwicklung einer Transportperson übergeben wurde. Die Transportkosten trägt der
Auftraggeber. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine
Transportkostenversicherung abzuschließen.
8. Leistungsfristen
8.1. Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes: Ggf. auftretende
Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen.
Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von
mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, der
Auftragsnehmer die Abnahme, nicht mehr verlangen kann.
9. Kündigungsrecht des Auftraggebers
9.1. Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Auftrag kündigen. Er
kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen.
9.2. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragsnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die
bereits erbrachte(n) Leis